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Terms And Conditions

Allgemeine Bedingungen

Wir wenden die Allgemeinen Bedingungen von ORGALIME an, die die Verhandlungen vereinfachen sollen.

ORGALIME Algemeine Bedingungen für die Lieferung von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen

Brüssel, Märtz 2O12

PRÄAMBEL

1. Diese Allgemeinen Bedingungen geiten, wenn sie die Parteien schriftlich oder anderweitig vereinbaren. Änderungen oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

    • "Vertrag": die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Lieferung des Liefergegen­ standes sowie aller Anhänge, einschließlich vereinbarter, schriftlicher Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen.
    • "Grobe Fahrlässigkeit": ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht wallen ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hal.
    • "Schriftlich": mittels Schriftstück, das von den Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.
    • "Liefergegenstand": die gemäß dem Vertrag zu liefern­ den Waren, einschließlich Software und Dokumentation.

PRODUKTINFORMATION

3. Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und lnformationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UNO TECHNISCHE INFORMATIONEN

4. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.

Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische lnformationen, so dart sie diese ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt ge­geben werden.

5. Der Lieferer stellt spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die es dem Besteller ermöglichen, den Liefergegenstand aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu unterhalten und zu Die vereinbar­te Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu überge­ben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. Der Lieferer ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefer­gegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

ABNAHMEPRÜFUNGEN

6. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.

Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden lndustriezweiges maßgeblich.

7. Der Lieferer muss den Besteller schriftlich so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

8. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Abnahmeprü- fungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeg­lichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

9. Der Lieferer trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertretersämtliche in Verbindung mit den Prüfungen ent­standenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

LIEFERUNG. GEFAHRÜBERGANG

10. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach denbei Vertrags- schluss geltenden INCOTERMS® auszulegen.

Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Lie­ fergegenstand als "Frei Frachtführer" (FCA) an dem vom Lieferer benannten Ort geliefert.

Verpflichtet sich der Lieferer im Falie einer FCA-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der Liefergegenstand an den ersten Spediteur übergeben wird.

Teillieferungen sind mangels abweichender Vereinbarung nicht gestattet.

LIEFERFRIST. VERZÖGERUNGEN

11. Haben die Parteien stalt eines testen Liefertermins eine Frist vereinbart, innerhalb der die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Vertrages sowie der Erfüllung aller anderen vereinbarten Vorbedingungen durch den Besteller, wie Erledigung offizieller Formalitäten, Begleichung der bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen und Sicherungsmittel.

12. Kann der Lieferer absehen, dass er den Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist liefern können wird, so hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zuseizen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen.

Unterlässt der Lieferer eine solche Mitteilung, ist der Be­steller berechtigt, Ersatz aller weiteren Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mit­teilung nicht erhalten hat.

13. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 41 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung nach Ziffer 21 und Ziffer 44 oder andere auf den Besteller zurückzuführende Umstände zählen, so ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist unter Berücksichtigung aller im Einzelfall vorliegenden Umstän­den im erforderlichen Maße zu verlängern. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.

14. Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin geliefert, so hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen.

Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Kauf­ preises für jede angefangene Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 7,5 v.H. des Kaufpreises nicht überschreiten.

Verzögert sich nur ein Teil des Liefergegenstandes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Kaufpreises bestimmt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der durch die Verzögerung nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann.

Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 15 beendet worden ist.

Der Besteller verliert seinen Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er diesen nicht schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.

15. 1st der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 14 zu fordern, und ist der Liefergegenstand noch nicht geliefert, so kann er dem Lieferer schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist von mindestens einer Woche setzen.

Liefert der Lieferer nicht innerhalb dieser letzten Frist aus einem Grund, der nicht auf den Besteller zurückzuführen ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegen­ standes zurücktreten, welcher aufgrund der Lieferverzögerung durch den Lieferer nicht wie von den Parteien vorgesehen ge­nutzt werden kann.

Tritt der Besteller von dem Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzöge­rung durch den Lieferer entstehenden Schaden, einschlieBlich etwaiger indirekter Schäden oder Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschlieBlich des pauschalierten Schadener­ satzes nach Ziffer 14, darf 15 v.H. des Teil-Kaufpreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht. hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist.

Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer zu beenden, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Liefe­rung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 14 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an pauschaliertem Schadensersatz sowie eine Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer 15 zu.

16. Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 14 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 15 hinaus können seitens des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Lieferer nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferers vorliegt.

17. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Uefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu seizen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie ihm nach Mög­lichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung an­nehmen kann.

Nimmt der Besteller die Lieferung zum Lieferterrnin nicht an, so hat er dennoch den Teil des zum Liefertermin fälligen Kaufpreises zu entrichten, als ob die Lieferung zum Liefertermin erfolgt wäre. Der Lieferer hat für die Einlagerung des Lieferge­genstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. Weiterhin hat der Lieferer auf Verlangen des Bestellers den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

18. Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einem in Ziffer 41 vorgesehenen Umstand, kann der Lieferer den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern.

Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf den Lieferer zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Lieferer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Der Lieferer hat dann Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verzug des Bestellers entstandenen Schadens, einschließlich indirekter Schäden und Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung darf den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

ZAHLUNGEN

19. Zahlungen haben innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen

Mangels abweichender Vereinbarung ist ein Drittel des Kaufpreises bei Vertragsschluss fällig und ein Drittel, nachdem der Lieferer dem Besteller die Versandbereitschaft des Lieferge­genstandes oder wesentlicher Teile des Liefergegenstandes er­klärt hat. Der verbleibende Teil des Kaufpreises ist bei Abschluss der Gesamtlieferung zahlbar.

 

 

20. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwider­ruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrîeben wird.

21. 1st der Besteller mil seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen sowie Ersatz der Betreibungskosten Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien gilt ein Zinssatz van 8 Prozentpunkten über dem Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäi­schen Zentralbank als vereinbart. Die zu ersetzenden Betrei­bungskosten betragen 1 v.H. des Betrages, für den Verzugszinsen fällig werden.

lm Falle verzögerter Zahlung oder im Falie einer nicht fristgerechten Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Besteller kann der Lieferer, nach schriftlicher Mltteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen.

1st der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen rnehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vorn Vertrag zurücktreten und, zu­ sätzlich zuden Zinsen und Betreibungskosten gemäß dieser Ziffer, vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Ein solcher Schadenersatz dart den vereinbarten Kaufpreis nicht überschreiten.

EIGENTUMSVORBEHALT

22. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweiligen Recht wirksam ist.

Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei seinen Bemühungen umfassend zu unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand zu schützen.

Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 10.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL

23. Nach Maßgabe der Ziffern 24-39 ist der Lieferer verpflichtet, sämtliche Mängel Abweichungen zu beheben (nachfolgend "Mangel/Mängel" genannt), die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen.

24. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschrie­benen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.

25. Der Lieferer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ord­nungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten.

26. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf nach dem z.B. Mängel aufgrund von schlechter lnstandhaltung, unsachge­mäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Liefe­rers. Der Lieferer haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung.

27. Die Haftung des Lieferers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. Übersteigt die Nutzung des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.

28. Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes behoben, haftet der Lieferer ein Jahr für Mängel der gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für alle anderen Teile des Liefergegenstandes verlängert sich die unter Ziffer 27 genannte Frist lediglich soweit und solange die durch den Man­gel verursachte Nutzungsunterbrechung des Liefergegenstandes andauert.

29. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Eine solche Män­gelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablaut der unter Ziffer 27 bestimmten Frist der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 28 zu erfolgen.

Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.

Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferer nicht schriftllch innerhalb der in Absatz 1 dieser Ziffer festgeleg­ten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels.

Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu seizen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Liefergegenstand, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Lieferers Folge zu leisten.

30. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 29 hat der Lieferer den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffern 23 - 39 zu beheben. Die Mängelbeseitigung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläule des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden.

Der Mangel ist grundsätzlich am Standort des Liefergegenstandes zu beheben, sofern der Lieferer nicht die Zusendung in sein Werk oder an einen anderen von ihm benannten Ort für geeigneter hält.

Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Ueferer den Versand des mangelhaften Teiles in sein Werk oder an einen anderen von ihm benannten Ort verlangen. In diesem Fall endet die Verpflichtung des Lieferers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäB reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.

31. Der Besteller hal auf eigene Kosten dem Lieferer den Zugang zu dem Liefergegenstand zuermöglichen und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

32. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Lieferer im Zusammenhang mil der Behebung von Mängel für die der Lieferer haftet, auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Lieferers zu befolgen.

33. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Lieferer bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Liefergegenstandes von dem bei Vertragsschluss als Ort der Lieferung durch den Lieferer an den Besteller angegebenen Bestimmungsort oder - wenn kein Bestimmungsort angegeben war - von dem Lieferort abweicht.

34. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

35. Hal der Besteller den Mangel nach Ziffer 29 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, lür den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer die Kosten zu ersetzen, die dem Lieferer durch eine solche Rüge entstehen.

36. Kommt der Lieferer seiner Verpllichtung nach Ziffer 30nicht nach, so kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte, angemessene Frist vonmindestens einer Woche seizen, innerhalb derer der Lieferer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.

Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendigen Reparatu­ ren selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen.

Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Drillen durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hin­ sichtlich dieses Mangels gegenüber dem Lieferer mil Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegol­ten.

37. Schlägt eine gemäß Ziffer 36 durchgeführte Reparatur fehl,

  1. so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 H. des Kaufpreises überschreiten dart; oder
  2. ist der Mangel so grundlegend, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf den Liefergegenstand oder einen wesentlichen Teil davon verliert, so kann der Bestel­ ler nach schriftlicher Mitteilung an den Lieferer in Bezug auf den Teil des Liefergegenstandes vorn Vertrag zurücktreten, der auf­ grund des Mangels nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz seiner Einbußen, Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von rnaxirnal 15 v.H. des Teil-Kaufpreises, der dern Teil des Liefer­ gegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dern Vertrag zurückgetreten ist.

38. Unbeschadet der Bestirnrnungen nach Ziffer 23-37 ist die Haftung des Lieferers für Mängel an jeglichern Teil des Liefer­gegenstandes auf ein Jahr ab Ende der in Ziffer 27 festgelegten Haftungsdauer bzw. dem Ende einer etwaig von den Parteien vereinbarten, abweichenden Haftungsdauer beschränkt.

39. Vorbehaltlich der Bestimrnungen nach Ziffer 23-38 haftet der Lieferer nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, einschlieBlich Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht bei grober Fahr­lässigkeit.

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DEN LIEFERGEGENSTAND VERURSACHTESCHÄDEN

40. Der Lieferer haftet nicht für Sachschäden, die vorn Liefer- gegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten

Wird der Lieferer von einem Dritten für Sachschäden im Sinne desvorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Lieferer zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.

Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen An­spruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht verladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens prüft. Die Haftung zwischen dern Lieferer und dem Besteller unterliegt jedoch den Bestimmungen der Ziffer 46.

Die Haftungsbegrenzung des Lieferers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falie grober Fahrlässigkeit durch den Lieferer.

HÖHERE GEWALT

41. Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wiediese Erfüllung durch höhere Gewalt un­ möglich gemacht oder unangemessen erschwert werden; hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhänglge Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Auf­ stand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen. Epidernien, Naturkatastrophen. extreme Naturereignisse, terrori­ stische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Urnstände.

Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Ver­tragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

42. Die sich auf höhereGewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes In Kenntnis zu seizen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten

Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung sei­ ner Pflichten, hat er den Lieferer für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zuentschädi­gen.

43. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Ver­trag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzu­ treten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 41 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

44. Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen All- gemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hal die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN

45. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegen­ über der anderen Partei für Produktionsstlllstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, VertragseinbuBen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

46. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsordnung der lnternationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.

47. Der Vertrag unterliegt dem rnateriellen Recht des Landes des Lieferers.

 


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